Kontakt-SCHULD
Kontaktschuld ist ein Begriff aus dem bundesdeutschen Recht der Nachkriegszeit und betrifft die Frage, ob einer Person eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit nachzuweisen ist.
Der Vorwurf der Kontaktschuld stellt die äußerliche Tatsache eines „Kontaktes“ mit zu Recht oder zu Unrecht politisch verdächtigten Personen als solchen heraus, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, von welcher Art die Beziehungen waren oder welchen Inhalt die bei Gelegenheit des „Kontaktes“ geführten Gespräche gehabt haben.
Statt den Diffamierten selbst zu zitieren, sein Handeln zu charakterisieren, seine Beweggründe zu nennen, werden Orte, an denen er sich aufgehalten hat, oder Personen, mit denen er gesprochen hat, Publikationsorgane, in denen er geschrieben, Veranstaltungen, auf denen er gesprochen hat, Organisationen, in denen er mitwirkt, politisch verdächtigt und sodann ein Rückschluss auf die politische Einstellung des Angegriffenen selbst gezogen. [1][2]
Somit ist das Kontaktschuld-Konstrukt Teil des breiten Spektrums von argumentum ad hominem, das heißt, nicht die Sache wird angegriffen, sondern die Person. Es ist ein klassisches Pseudoargument und jedenfalls im Strafverfahren zur juristischen Beweisführung ungeeignet, weil es nicht auf Tatsachen beruht.
Das Konstrukt der Kontaktschuld ähnelt dem logischen Fehlschluss der Association Fallacy (deutsch etwa: „unzulässige Inbezugsetzung von Personen und/oder Sachverhalten“).
- Karl A. Otto: APO – Außerparlamentarische Opposition in Quellen und Dokumenten (1960–1970), Köln 1989, S. 91.
- ↑ Karl Heinz Ness: Das politische Strafrecht der Bundesrepublik und das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, Hamburg 1969, S. 98.